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Satzung der Kulturinitiative Greven e.V.






Satzung der Kulturinitiative Greven e.V.

 

§ 1   Name, Sitz, Geschäftsjahr

1)       Der Name des Vereins lautet: „Kulturinitiative Greven (K.I.)“

2)       Er hat seinen Sitz und seine Verwaltung in Greven.

3)       Die Eintragung im Vereinsregister ist unter dem Namen „Kulturinitiative Greven e.V. (K.I.)“ erfolgt.

4)       Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2   Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung und Ergänzung des Kulturangebots im gesamten Stadtgebiet Greven sowie die Planung, Organisation und Durchführung von Kulturveranstaltungen insbesondere in den Bereichen Literatur, Musik, bildende und darstellende Kunst sowie Kleinkunst. Die Kulturarbeit des Vereins soll sich auch als Beitrag zur Verständigung zwischen Deutschen und Ausländern verstehen. Das Kulturangebot richtet sich an alle Grevenerinnen und Grevener, wobei ein Schwerpunkt auch die Ansprache von Zielgruppen bilden soll.

 

§ 3   Gemeinnützigkeit

1)       Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke” der  Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Für die damit verbundenen ehrenamtlichen Tätigkeiten der Mitarbeiter werden keine Bezüge gewährt.

2)       Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

3)       Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Für den Ersatz von Aufwendungen ist, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind, das Bundesreisekostengesetz maßgebend.

4)       Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.

5)       Eine Änderung des Vereinszweckes darf nur im Rahmen des in § 3 (1) gegebenen Rahmens erfolgen.

 

§ 4   Mitglieder des Vereins

1)       Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit erklären, die Vereinszwecke und -ziele aktiv oder materiell zu unterstützen.

2)       Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes erworben. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung abschließend entscheidet.

3)       Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Monatsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat.

4)       Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat bzw. die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt. Der Beschluss des Vorstandes muss mit ¾ Mehrheit erfolgen.

5)       Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur auf den Ausschluss folgenden Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitgliedes.

 

§ 5   Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand.

 

§ 6   Mitgliederversammlung

1)       Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.

2)       Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

3)       Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mind. 10 % aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.

4)       Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Versammlungsleiter ist ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands, das von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung oder diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

5)       Zu Satzungsänderungen und zu Beschlüssen sind ¾ der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich.

 

§ 7   Aufgaben der Mitgliederversammlung

1)       Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurde. Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt ist jeweils die Person, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

2)       Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen. Hierzu benötigt sie ¾ der Stimmen aller anwesenden, stimmberechtigten Vereinsmitglieder.

3)       Über den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein entscheidet der Vorstand durch einstimmigen Beschluss.

4)       Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht des Rechungsprüfers entgegen und erteilt dem Vorstand auf dessen Antrag Entlastung. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.

5)       Von der Mitgliederversammlung werden zwei Rechnungsprüfer für jeweils ein Geschäftsjahr gewählt. Der Rechnungsprüfer darf nicht Mitglied des amtierenden Vorstandes sein. Eine Wiederwahl ist maximal einmal zulässig. Der Rechnungsprüfer Kontrolliert die ordentliche Buchführung des Vereins. Er hat freie Einsicht in die Bücher des Vereins. Er berichtet der Mitgliederversammlung aus Anlass des Jahresberichtes oder bei gegebener Veranlassung.

6)       Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über Gebührenbefreiungen und Mitgliedsbeiträge.

7)       Sie kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliederschaft vorgelegt werden.

 

§ 8   Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus bis zu drei geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern sowie vier Beisitzern. Die Zahl der Beisitzer kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung erhöht werden. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

2) Die Wahlen der geschäftsführenden Vorstandsmitglieder erfolgt von der Mitgliederversammlung in einem geheimen Wahlgang; die Wahl der übrigen Vorstandsmitglie­der erfolgt in offener Wahl, es sei denn, ein Drittel der anwesenden Mitglieder beantragt geheime Wahl.

3) Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

4) Vorstandssitzungen finden bei Bedarf, jedoch mindestens alle 3 Monate statt. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von vier Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

5) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom geschäftsführenden Vorstand im Sinne von §26 BGB vertreten. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands ist einzeln vertretungsberechtigt.

6) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, welche die Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstandes und die gegenseitige Vertretung der Vorstandsmitglieder sowie die Art des Zustandekommens der Beschlüsse regelt.

 

§ 9   Protokolle

Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung. Die Protokolle sind von dem Schriftführer sowie einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands zu unterzeichnen.

 

 § 10   Mitgliedsbeiträge

1)       Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

2)       In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand die Mitgliedsbeiträge senken, ggf. bis zur Freistellung.

 

§ 11   Auflösung des Vereins

1)       Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder vertretungsberechtigte Liquidatoren. Es gilt in diesem Fall die Vertretungsberechtigung gemäß § 8 Ziffer 5.

2)       Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Verein „Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung – im Kreis Steinfurt, Sitz in Greven e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

3)       Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus anderen Gründen seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

Greven, 19. Januar 2023



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